Hallo, liebe Ärztinnen und Ärzte – es gibt Neuigkeiten aus und für Niedersachsen!

Hallo, hier bin ich mal wieder, dieses Mal mit einer kurzen Info über die Fachsprachprüfung in Niedersachsen!

Die Ärztekammer Niedersachsen hat ein Video auf Youtube gestellt, in dem Sie sich über den Ablauf und die Inhalte der Fachsprachprüfung informieren können.

„Fachsprachprüfung für ausländische Ärzte – Wie geht das?“

Hier ist der Link zum Video: Und für alle diejenigen, die nicht alles gut so gut verstehen können, habe ich das Video transkribiert. Sie finden den Text zum Video direkt darunter.

INFOS ZUR FACHSPRACHPRÜFUNG IN NIEDERSACHSEN
„Fachsprachprüfung – wie geht das?“ Vortrag von Frau Dr. med. Tina Nietzschmann
(Transkription des Videos der niedersächsischen Ärztekammer)

„Ausländische Ärzte, die in Deutschland berufstätig sein möchten, müssen sich einer Fachsprachprüfung unterziehen. (= müssen eine Fachsprachprüfung machen).
Die Kriterien für die Fachsprachprüfung orientieren sich am C1 – Niveau. Die Fachsprachprüfung dauert ca. 1 Stunde und ist in 3 Abschnitte unterteilt, die jeweils ungefähr 20 Minuten dauern. Für die Prüfung stehen eine Reihe medizinisch gängiger Krankheitsfälle zur Verfügung. Im ersten Teil der Prüfung, im Arzt-Patienten-Gespräch, simuliert ein Prüfer einen Patienten, der in die Notaufnahme kommt. Der Prüfling muss eine umfassende Anamnese durchführen. Bei Unklarheiten kann und soll nachgefragt werden. Außerdem sollte eine Verdachtsdiagnose oder notwendige Untersuchungen patientengerecht erklärt werden. Wichtig ist, dass das Gespräch in für medizinische Laien verständlicher Umgangssprache durchgeführt wird, damit der Patient alles gut versteht und den Erklärungen folgen kann.
Im zweiten Teil, der Dokumentation, muss der Prüfling die Anamnese in schriftlicher Form zusammenfassen, inklusive Verdachtsdiagnose und Therapievorschlägen. Hierzu steht ein Befundbogen, wie er im Krankenhaus verwendet wird, zur Verfügung. Es sollte terminologische Fachsprache benutzt, die Inhalte strukturiert und prägnant in vollständigen Sätzen dargestellt werden und alle relevanten Informationen vollständig aufgelistet sein. Es werden auch Grammatik und Orthographie bewertet.
Im dritten Teil, dem Arzt-Arzt-Gespräch, muss der Prüfling den Patienten dem Prüfer vorstellen. Es wird über den Fall diskutiert und Verdachtsdiagnosen, Diagnostik und Therapiemöglichkeiten besprochen. Auch hier kommt es darauf an, Fachterminologie zu verwenden. Wichtig ist, dass ein flüssiges Gespräch unter Kollegen, auch unterschiedlicher Fachdisziplinen, möglich ist. Fachliche Unkenntnis wird nicht negativ bewertet.
Allgemein wird ein guter Sprachfluss erwartet, bei dem nicht allzu häufig nach Wörtern gesucht werden muss. Es muss also ein guter allgemeiner Wortschatz vorhanden sein. Außerdem spielt die Grammatik eine bedeutende Rolle für die Verständlichkeit, z.B. bei Aufklärung.
Am Ende der Prüfung folgt eine kurze schriftliche Abfrage von gängigen medizinischen Fachbegriffen, die in Laiensprache bzw. in medizinische Fachsprache übersetzt werden müssen.
„Für mich war nicht so schwer. Ich meine, ich habe lange Zeit hospitiert, ich habe ein paar Monate hospitiert, ich habe einen Kurs besucht, einen B2/C1 – Kurs, und für mich war die Fachsprachprüfung nicht so schwer.“
Wichtig zu wissen, ist, dass bei der Bewertung nur die Deutschkenntnisse des Kandidaten beurteilt werden. Die medizinischen Fachkenntnisse werden und dürfen nicht beurteilt werden. Die
Fachsprachprüfung soll sicherstellen, dass die antragstellenden Ärzte ausreichend gut Deutsch sprechen und verstehen können, und zwar sowohl in medizinischer Laiensprache, als auch in terminologischer Fachsprache. Außerdem sollen sie in der Lage sein, Informationen schriftlich wiederzugeben, damit keine Fehler in der Übermittlung entstehen, die unter Umständen das Patientenwohl gefährden. Empfehlenswert ist, zur Vorbereitung auf die Prüfung den ganzen deutschen Alltag ins Deutschüben einzubetten. Gucken Sie deutsches Fernsehen, hören Sie deutsches Radio, lesen Sie deutsche Tageszeitungen. Sofern Angehörige mit vor Ort sind, sprechen Sie zu Hause Deutsch. Mitunter sind die eigenen Kinder bereits erfahrener in der deutschen Sprache und man kann von ihnen profitieren. Suchen Sie sich jemanden, der Sie korrigiert, wenn Sie Fehler machen. Nutzen Sie einfach jede Mögllichkeit, um Deutsch zu üben!“ 

Wichtig! Die medizinischen Fachkenntnisse dürfen in der Fachsprachprüfung nicht bewertet werden!

Siehe hierzu den Artikel des Marburger Bunds zu den Eckpunkten der Gesundheitsministerkonferenz als PDF

Eckpunkte zur Überprüfung der für
die Berufsausübung erforderlichen
Deutschkenntnisse in den
akademischen Heilberufen

Hier ist der Link dazu: Siehe besonders Seite 6, Punkt 1: (rot markiert)

https://www.gmkonline.de/documents/TOP73BerichtP_Oeffentl_Bereich.pdf

https://www.marburger-bund.de/sites/default/files/dateien/seiten/faq-foreign-physicians/deutschkenntnisse-german-requirements-approbation-2017-04.pdf

https://www.gmkonline.de/documents/TOP73BerichtP_Oeffentl_Bereich.pdf

I.Erforderliche deutsche Sprachkenntnisse für die Erteilung einer Berufserlaubnis:
Grundsätzlich gelten für die Erteilung der Berufserlaubnis dieselben sprachlichen Anforderungen wie für die Erteilung der Approbation (I.1). Ist die Erlaubnis zur Ausübung des Berufs als Arzt/Ärztin, Zahnarzt/Zahnärztin, Apotheker/in oder Psychotherapeut/in auf bestimmte Tätigkeiten beschränkt, können diese Anforderungen ausnahmsweise unterschritten werden. In diesem Fällen ist von der Approbationsbehörde durch Auflagen sicherzustellen, dass eine Gefährdung des Patientenwohls und der öffentlichen Gesundheit ausgeschlossen ist.
II.
Nachweis der unter I. für die Berufsausübung beschriebenen notwendigen deutschen Sprachkenntnisse
II.1 Die erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse gelten als nachgewiesen bei Antragstellern, bei denen die Genehmigungsbehörde ohne Zweifel feststellt, dass
– Deutsch in Wort und Schrift fließend (z.B. als Muttersprache) beherrscht wird oder der Abschluss der ärztlichen, zahnärztlichen, pharmazeutischen oder psychotherapeutischen Ausbildung (Ausbildungsnachweis) in deutscher Sprache erworben wurde.
Der Nachweis der erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse gilt in der Regel als erbracht, wenn die oder der Antragstellende
– den Abschluss einer mindestens zehnjährigen allgemeinbildenden Schulbildung an einer deutschsprachigen Schule oder
– den Abschluss einer mindestens dreijährigen Berufsausbildung in deutscher Sprache erworben hat.
II.2 Sofern der Nachweis nicht nach II.1. als erbracht gilt, gelten die für die Berufsausübung erforderlichen Sprachkenntnisse durch Vorlage einer Bescheini-
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gung über einen nachfolgend präzisierten, erfolgreich abgelegten Sprachtest, der nicht länger als drei Jahre zurückliegen darf, als nachgewiesen.
Dieser Sprachtest muss folgenden Mindestanforderungen genügen:
1. Der Sprachtest umfasst
– ein simuliertes Berufsangehöriger-Patienten-Gespräch, in dem die unter I.1 in Bezug auf die Kommunikation zwischen Berufsangehörigen und Patienten beschriebenen Anforderungen unter Beweis gestellt werden (20 Minuten),
– das Anfertigen eines in der ärztlichen, zahnärztlichen, pharmazeutischen oder psychotherapeutischen Berufsausübung üblicherweise vorkommenden Schriftstückes (z.B. Kurz-Arztbrief) zum Nachweis der unter I.1 beschriebenen schriftlichen Sprachanforderungen (20 Minuten),
– ein Gespräch mit einem Angehörigen derselben Berufsgruppe, bei Apothekern auch mit einer zur Ausübung der Heilkunde, Zahnheilkunde
oder Tierheilkunde berechtigten Person zum Nachweis der unter I.1. beschriebenen Anforderungen in Bezug auf die Zusammenarbeit mit Kolleginnen und Kollegen oder im Team (20 Minuten),
und dient vor allem der Überprüfung des Hörverstehens sowie der mündlichen und schriftlichen Ausdrucksfähigkeit. Das Fachwissen der Antragstellenden darf in diesem Zusammenhang nicht überprüft werden.
2. Der Sprachtest findet in Form einer Einzelprüfung statt. Die Bewertung des Sprachtests erfolgt durch mindestens zwei Prüferinnen oder Prüfer, von denen mindestens die Hälfte Angehörige der Berufsgruppe sind, der auch der oder die Antragstellende angehört. Die Prüferinnen und Prüfer sollen Deutsch als Muttersprache beherrschen. Prüferinnen und Prüfer, die dem Bewertungsgremium im Sinne von Satz 2 als Berufsangehörige angehören und die Voraussetzung nach Satz 3 nicht erfüllen, müssen über eine in Deutschland erteilte Approbation und mehrjährige Berufserfahrung in Deutschland verfügen.
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3. Der Sprachtest wurde erfolgreich abgelegt, wenn das Bewertungsgremium zu der Feststellung gelangt ist, dass der oder die Antragstellende alle unter I.1 für die entsprechende Berufsgruppe beschriebenen Sprachanforderungen erfüllt. Wird der Sprachtest wiederholt, muss er als Ganzes wiederholt
werden. Die Anzahl der Wiederholungsmöglichkeiten ist nicht begrenzt.
Die Länder können bestimmen, dass der Sprachtest bei der für die Erteilung der Approbation oder Berufserlaubnis zuständigen Behörde oder einer Heilberufekammer abgelegt werden muss. Die Länder streben dabei eine Bundeseinheitliche Vorgehensweise an. Wurde durch die zuständige Behörde oder eine beauftragte Heilberufekammer festgestellt, dass die oder der Antragstellende die unter I.1. für die entsprechende Berufsgruppe beschriebenen Sprachanforderungen erfüllt, so wird die entsprechende Bescheinigung auch in einem anderen Land als Nachweis der erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse im Verfahren zur Erteilung einer Approbation oder Berufserlaubnis
akzeptiert.

 

 

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